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Satzung

(Fassung vom 01.01.2015)

Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler Rheinland - Lohnsteuerhilfeverein e.V., Sitz Köln

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler Rheinland –

Lohnsteuerhilfeverein e. V.

Der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beschränkt.

Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Die Hilfe in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 StBerG erfüllen, dies gilt nicht für die in § 3 StBerG bezeichneten Personen.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein steht allen Personen offen, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.

Der Beitritt wird schriftlich oder in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) erklärt.

Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend für eine zurückliegende Zeit begründet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung ist unanfechtbar.

Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden sowie zur Einsicht durch Beauftragte eines zugelassenen Zertifizierers (z.B. nach DIN 77700).

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer zu Händen des Vorstandes zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.

Schadensersatzansprüche des Mitgliedes aus der Beratung verjähren unabhängig von Ihrer Kenntnis ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Entstehung.

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Beim Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand bestimmt und der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Zusammenveranlagte Mitglieder zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr, sie haften gesamtschuldnerisch. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten und wird jeweils am 01 Januar fällig, im ersten Mitgliedsjahr bei der Aufnahme. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen, sofern sie einen vom Regelbeitrag reduzierten Beitrag in Anspruch nehmen wollen.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 8 Jahren gewählt werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigen Gründen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Die §§ 664 bis 670 BGB finden Anwendung: der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,00 sind mehrere Vorstandsmitglieder nur zur gemeinsamen Vertretung befugt. Der Vorstand kann einzelne Geschäfte auf sonstige Bevollmächtigte übertragen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten Vorstandsmitgliedes. Die Mitglieder des Vorstandes können entgeltlich tätig sein, sie haben daneben Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Verträge zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann den Sitz des Vereins an einen anderen Ort seines Arbeitsgebietes verlegen.

§ 6 Geschäftsprüfung

Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersichten sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins durch einen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten, unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, im Übrigen nach Bedarf, mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorsitz führt das dienstälteste Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das nach ihm dienstälteste.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag für das Jahr der Mitgliederversammlung bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abzugeben und nicht übertragbar ist.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Köln.